Das sind Chat-Widget-Plattformen, keine Rechtskategorie, die den EU AI Act interessiert. Ob die Hinweispflicht aus Artikel 50 Absatz 1 bei Ihnen liegt, entscheidet nicht, welcher Anbieter die zugrunde liegende KI gebaut hat, sondern wessen Marke der Kunde sieht.
Die Verordnung zieht eine harte Linie zwischen Anbieter (bringt ein System unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr) und Betreiber (nutzt ein System in eigener Verantwortung). Die Falle, in die die meisten KMU tappen: Wer einem API-basierten Chatbot, aufgebaut auf OpenAI, Anthropic, Mistral oder Ähnlichem, den eigenen Namen gibt, ist für die Hinweispflicht in der Regel der Anbieter, obwohl er das zugrunde liegende Modell nicht entwickelt hat. Das gilt unabhängig davon, wessen KI-Funktion darunterliegt: Intercom Fin, Zendesk AI Agents, Tidio Lyro, Crisp oder etwas anderes.
In der Praxis: Erscheint das Widget auf Ihrer Website unter Ihrem Firmennamen, Ihrem Logo, Ihrem Support-Portal und mit eigenem Bot-Namen und eigener Begrüßung, dann sind Sie funktional der Anbieter, und die Hinweispflicht liegt bei Ihnen, nicht beim Plattform-Anbieter.
Die engere Ausnahme: Wer einen völlig unveränderten, sichtbar unter der Marke des Herstellers laufenden Chatbot einsetzt (einen, der sich erkennbar als Produkt des Herstellers und nicht als Ihres ausgibt), bleibt für dieses System Betreiber, und die Pflicht aus Artikel 50 Absatz 1 dürfte eher beim Plattform-Anbieter liegen. Nach unserer Erfahrung ist das die seltenere Konfiguration; die meisten KMU passen Name und Erscheinungsbild des Bots an und sind damit wieder im Anbieter-Territorium.
Praktische Faustregel: Wenn Sie nicht auf den Namen des Chat-Anbieters als klar sichtbaren Betreiber des Widgets zeigen können, das Ihre Kunden sehen, gehen Sie davon aus, dass Sie der Anbieter sind, und fügen Sie den Hinweis selbst ein. Es ist der günstigste der vier Pflichtbereiche: ein Satz und ein Badge, egal welche Antwort auf Sie zutrifft.
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